Satzung der Olympischen Sportclubs München e.V.

SATZUNG

Stand 01.04.1977

§1

Der Verein führt den Namen Olympischer Sportclub (OSC) (e.V.)         

Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen

 

§2

Der Verein Ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung an.

§3

a) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

Der Satzungszweck wind insbesondere verwirklicht durch die Forderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports; im Einzelnen durch:

-       Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

-       Instandhaltung des Sportplatzes und des Vereinsheimes sowie der Turn- und Sportgeräte

-       Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

-       Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern

b) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke

c) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

f) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit, zeigt der Verein unverzüglich dem Bayer.Landessportverband, den betroffenen Fachverbänden, sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

g) Personen, die sich im Ehrenamt oder nebenberuflich im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschalen/ Übungsleiterpauschalen (§3Nr.26 und 26a EstG) begünstigt werden.

§4

a) Mitglied kann jeder werden. der schriftlich beim Vorstand um Annahme nachsucht

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an den Vereinsausschuß zu. Dieser entscheidet endgültig.

b) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod

Der schriftlich dem Verein zu erklärende Austritt ist bis 15.11. zum Ende des Geschäftsjahres möglich

c) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig macht oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

Über den Ausschluß entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vereinsausschuß. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluß des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach seiner Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3 Mehrheit auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfindet

Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuß seinen Beschluß schon vor Rechtswirksamkeit für vorläufig vollziehbar erklären.

Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluß entschieden hat.

d) Ein Mitglied kann aus den gleichen wie in c) genannten Gründen durch eine Ermahnung und/oder mit einer Sperre von Iängstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört gemaßregelt werden

e) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenem Brief zuzustellen

 

§5

Vereinsorgane sind

a) der Vorstand

b) der Vereinsausschuß

c) die Mitgliederversammlung

 

$6

Der Vorstand besteht aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

3. Vorsitzenden, der zugleich das Amt des Schatzmeisters innehat, Sportwart und dem Schriftführer.

 

Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein, der 2. und 3. Vorsitzende vertreten ihn gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. lm Innenverhältnis zum Verein gilt, daß der 2. und 3. Vorsitzende zur Vertretung des 1. Vorsitzenden nur im Falle dessen Verhinderung berechtigt sind.

Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren oder Iänger von der Mitgliederversammlung gewählt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuß innerhalb von 21 Tagen ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzuzuwählen.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Er führt die einfachen Geschäfte der Iaufenden Verwaltung selbständig. Er darf im Übrigen Geschäfte bis zum Betrage von DM 1.000 im Einzelfall, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art einschließlich der Aufnahme von Belastungen, ausführen. lm Übrigen bedarf der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Vereinsausschusses oder, wenn dieser eine Entscheidung ablehnt, der vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandssitzung kann von jedem Vorstandmitglied einberufen werden. Einer vorherigen Mitteilung des Beschlußgegenstandes bedarf es nicht.

§7

Der Vereinsausschuß besteht aus

a) den Vorstandsmitgliedern

b) den Beiräten

Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuß stehen insbesondere die Rechte nach §4a, 4c und 4d dieser Satzung zu.

Dem Vereinsausschuß können durch die Mitgliederversammlung weitergehende Aufgaben zugewiesen werden. lm Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.

Der Vereinsausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen. Die Mitglieder des Vereinsausschusses können zur Vorstandssitzung geladen werden. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

 

Dem Vereinsausschuß gehören als Beiräte an

die überfachliche Frauenwartin

die überfachliche Jugendleiterin

der überfachliche Jugendleleiter und

die Leiter der einzelnen Abteilungen

der Vorsitzenden der Fachausschüsse (§12)

Über die Sitzung des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom

Sitzungsleiter, sowie einem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

$8

 

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal lm Kalenderjahr statt

Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Tage der Versammlung das 18 Lebensjahr vollendet haben.

Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, die Entlastung und Wahl der Vereinsausschußbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.

Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für ein Jahr einen zweiköpfigen Prüfungsausschuß, der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.

Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Sie muß die zur Abstimmung zu stellenden Hauptanträge ihrem wesentlichen Inhalt nach bezeichnen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder das Gesetz nichts anderes bestimmen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 aller Mitglieder oder auf Beschluß des Vereinsausschusses einzuberufen.

 

$9

 

Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen mit Genehmigung des Vereinsausschusses gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

 

§10

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Einnahmen (Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse und etwaige

Gewinne) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zweckes verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied such keine

sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei

Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§11

 

Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages verpflichtet. Über die

Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbeträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§12

 

Die Mitgliederversammlung kann sine Finanz- und Ehrengerichts- und eine Jugendordnung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.

Der Vorstand kann ein Kuratorium und beratende Fachausschüsse berufen.

 

§13

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen 4/5 der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine 3/4 Stimmenmehrheit notwendig. Kommt eine Beschlußfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die Iaufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

Das nach Auflösung/ Aufhebung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist nach dem Bayerischen Landes-Sportverband oder für den Fall dessen Ablehnung der Gemeinde München mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

BeschIüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösungdes Vereins, sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, Satzungsänderungen, welche die in §3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

 

München, 04. Oktober 1977, AG München-Registerger.-Nr.6694